Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält eine klare Regelung für das Nutzen von blauem Blinklicht und Martinhorn:
Nach §§ 35 und 38 der StVO darf ein Feuerwehrfahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn es blaues Blinklicht (Blaulicht) und Martinhorn gleichzeitig eingeschaltet hat. Dies darf nur benutzt werden um Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen.
Der Fahrer eines Fahrzeuges mit Sondersignal handelt fahrlässig, wenn er trotz Blaulicht kein Martinhorn verwendet. Bei einem Unfall kann dieser trotz Unschuld zur Haftung herangezogen werden. Rettungsdienst, Polizei- oder Feuerwehrfahrzeuge fahren deshalb bei einem Einsatz mit Sondersignal durch die Straßen.
Im Landkreis Schweinfurt erfolgt die Alarmierung der Feuerwehren über Funkmeldeempfänger und Sirenen. Da bei der Feuerwehr Geldersheim nicht alle Feuerwehrmänner und -frauen mit einem Funkmeldeempfänger ausgestattet sind (die Kosten belaufen sich auf ca. 500 Euro/Stück), bleibt als einzige zugelassene Möglichkeit der Alarmierung die Auslösung der Sirenen.
Die parallel stattfindende Handyalarmierung genügt den hohen Anforderungen einer gesicherten Alarmierung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nicht und stellt daher lediglich einen Zusatz zur Alarmierung über Sirene und Funkmeldeempfänger dar.
Im Rahmen der Alarmierung legt die Integrierte Leitstelle fest welche Fahrzeuge zu einem Einsatz ausrücken. Oft stellt sich das eigentliche Ausmaß des Einsatzes erst nach Eintreffen der ersten Kräfte an der Einsatzstelle heraus, so kommt es verhältnissmäßig oft vor, dass sich ein vermeindlicher Wohnungsbrand als Kleinbrand oder Fehlalarm entpuppt. In der Bevölkerung entsteht hierdurch schnell ein falsches Bild, da im Nachhinein meist nur das tatsächliche (viel kleinere) Schadensausmaß bekannt und in Medien veröffentlicht wird.
Im Regelfall beträgt die Zeit zwischen der Auslösung der Funkmeldeempfänger/Sirenen bis zum Ausrücken des ersten Fahrzeugs zwei bis vier Minuten.
Artikel 28 Absatz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) regelt das Kostenersatzrecht der Gemeinden: Demnach ist die Bekämpfung von Bränden sowie die unmittelbare Rettung und Bergung von Menschen und Tieren grundsätzlich kostenfrei.
Kostenpflichtig sind in der Regel technische Hilfeleistungen und Einsätze, welche durch den Betrieb eines Fahrzeugs veranlasst sind. Des Weiteren sind vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Einsätze kostenpflichtig.
Die Durchführung der Kostenerstattung obliegt der Gemeinde Geldersheim. Für die Abrechnung der Einsätze hat der Gemeinderat eine Feuerwehrgebührensatzung erlassen.
Das befüllen von Pools, Teichen und ähnlichem ist der Feuerwehr nicht gestattet. Eine Wasserentnahme aus dem Hydrantennetz darf ausschließlich für hoheitliche Zwecke erfolgen, daher ist auch kein Materialverleih (Standrohr für Unterflurhydrant/Schläuche) möglich. Bitte verwenden Sie für die Befüllung Ihren Hauswasseranschluss.
Weil es bei Notrufen oft nicht möglich war zu verifizieren, ob es sich tatsächlich um ein angemeldetes Feuer handelte oder um ein anderes Feuer, wurde die Anmeldung Ende 2022 eingestellt. Im Falle einer Meldung eines Brandes oder einer Rauchentwicklung ist die Integrierte Leitstelle verpflichtet, eine Alarmierung der Feuerwehr(en) auszulösen.
Etwaige gesetzliche Anzeige-/Genehmigungspflichten sind hiervon nicht betroffen.
Nach Artikel 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) ist jede Gemeinde verpflichtet dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt (vorbeugender Brandschutz) und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz = Feuerwehr) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst = Feuerwehr).
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Diese Pflicht betrifft jedoch ausschließlich die Ausrüstung der aktiven Wehr, das heißt die Gerätschaften für Einsätze, z. B. Schutzausrüstung, Feuerwehrhaus, Feuerwehrfahrzeuge. Nicht eingeschlossen in der gemeindlichen Finanzierung sind Vereinsveranstaltungen (Sommerfest, Adventliche Feier, Tagesausflüge, sonstige Vereinsfeierlichkeiten mit Ausnahme staatlicher Ehrungen) sowie Vereinsbedarf (Biertischegarnituren, Grill, Pizzaofen, etc.).
Weitere Informationen zur Unterscheidung zwischen der gemeindlichen Feuerwehr und dem Feuerwehrverein finden Sie hier.
In Geldersheim wird die Standardausrüstung der Feuerwehrangehörigen, im Feuerwehrhaus und an Fahrzeugen von der Gemeinde gezahlt. Aus Mitteln des Feuerwehrvereins wurden/wird unter anderem folgende Anschaffungen (nach Beschluss der Vorstandschaft) geleistet:
Reflektierende Beklebung Feuerwehrfahrzeuge
Wärmebildkamera auf dem Löschgruppenfahrzeug
Rettungsrucksack mit Beatmungsbeutel auf dem Löschgruppenfahrzeug
Mehrzweckanhänger inkl. Ausbau/Beladung
Zuschuss für zugelassene Lederstiefel anstatt der Gummistiefel
CO-Warner
Sollten sich bei Ihnen Wespen, Hornissen oder Bienen eingenistet haben und besteht akute Gefahr (z. B. weil bei Ihnen ein Allergiker anwesend ist), kontaktieren Sie bitte die Integrierte Leitstelle Schweinfurt unter Notruf 112.
In allen anderen Fällen (ohne Gefahr im Verzug) wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Schweinfurt, Tel. 09721 55-573.
Noch Fragen offen?
Schrieben Sie uns einfach unkompliziert über das nachfolgende Formular eine E-Mail, damit wir unsere Auflistung der häufigen Fragen ergänzen und Ihnen eine Antwort zukommen lassen können.